Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Text
Tagsatzung
§ 86. (1) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige Verwalter im Sinn der § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 85 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die nach § 85 Abs. 2 erstatteten Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat sodann mit den Erschienenen die im § 85 Abs. 1 bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden Umstände zu erörtern.Paragraph 86, (1) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige Verwalter im Sinn der Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 85, zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die nach Paragraph 85, Absatz 2, erstatteten Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat sodann mit den Erschienenen die im Paragraph 85, Absatz eins, bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden Umstände zu erörtern.
(2)Absatz 2,In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (§ 85 Abs. 1 Z 5) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (§ 47) verstößt.In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 5,) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (Paragraph 47,) verstößt.
(3)Absatz 3,Beschränkt ein Dritter sein Versprechen, die Haftung für Ausfälle zu übernehmen, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben können, auf die in der Tagsatzung erschienenen Gläubiger sowie auf solche, die nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, so gilt dies nicht als unzulässige Sonderbegünstigung.
(4)Absatz 4,Gläubiger, die in der Tagsatzung nicht erschienen sind und auch nicht nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, können sich auf Ausfälle, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben, nicht berufen.
(5)Absatz 5,Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Z 1 zu laden.Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, zu laden.
Anmerkung
ÜR: § 94 idF BGBl. Nr. 314/1994
Dokumentnummer
NOR12037587
Alte Dokumentnummer
N2199436820J