Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.05.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.05.193630.06.2006 BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1936BGBl. Nr. 112/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 7, (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

  1. Absatz 2,Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgeltes zu enthalten, das von den Mitgliedern der Veranstaltungsorganisationen für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zu leisten ist.
  2. Absatz 3,Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, daß Streitigkeiten, die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Veranstalterorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann insbesondere bestimmen, daß bei Streitigkeiten, die bei den auf den Abschluß oder die Abänderung von Einzelverträgen über Werknutzungsbewilligungen abzielenden Verhandlungen hinsichtlich der Bemessung des Entgeltes, namentlich hinsichtlich der Einreihung in Tarifklassen entstehen, vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des Streites im Wege von Verhandlungen der Veranstalterorganisation mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist. Auch kann in einem Gesamtvertrag vereinbart werden, daß über Rechtsstreitigkeiten dieser Art Schiedsgerichte zu entscheiden haben. Die Zulässigkeit der Anrufung eines solchen Schiedsgerichtes durch ein Mitglied der Veranstalterorganisation ist auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft im Gesamtvertrag davon abhängig zu machen, daß die Veranstalterorganisation die Vertretung des Mitgliedes vor dem Schiedsgericht übernimmt.
  3. Absatz 4,Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, daß ihr regelmäßig Verzeichnisse der Werke mitgeteilt werden, die von den Mitgliedern der Veranstalterorganisation bei öffentlichen Vorträgen und konzertmäßigen Aufführungen benutzt worden sind. Dabei sind die Verhältnisse zu berücksichtigen, die Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht bei den mit Hilfe von Schallträgern vorgenommenen Vorträgen und Aufführungen erheischen. Ausgenommen von dieser Mitteilungspflicht sind Vorträge und Aufführungen, die mit Benutzung von Rundfunksendungen vorgenommen werden.

Gesetzesnummer

10001849

Dokumentnummer

NOR12024379

Alte Dokumentnummer

N2193610167S