Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.05.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.05.193630.06.2006 BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1936BGBl. Nr. 112/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 8, (1) Der Abschluß eines Gesamtvertrages ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich in der "Wiener Zeitung" zu verlautbaren. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und sachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des Gesamtvertrages anzugeben. Die Kosten der Kundmachung sind, wenn der Gesamtvertrag nichts anderes bestimmt, von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

  1. Absatz 2,Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Veranstalterorganisation ist verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der Veranstalterorganisation in Abschriften des Gesamtvertrages Einsicht zu gewähren. Die Veranstalterorganisationen haben ihren Mitgliedern auf Verlangen Abdrücke des Gesamtvertrages zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Hierauf ist in der durch Absatz 1 vorgeschriebenen Kundmachung hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Gibt die Veranstalterorganisation ein Nachrichtenblatt für ihre Mitglieder heraus, so hat sie darin den Gesamtvertrag auf ihre Kosten unverzüglich zu verlautbaren.
  3. Absatz 4,Die die Beziehungen der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Veranstalterorganisation regelnden Bestimmungen des Gesamtvertrages treten eine Woche nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Verlautbarung seines Abschlusses in Kraft. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn dadurch die von dieser Verlautbarung an laufende Frist verlängert wird.
  4. Absatz 5,Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Wird ein Gesamtvertrag außer Kraft gesetzt, so ist dies nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Absätze 1 und 3 zu verlautbaren.

Gesetzesnummer

10001849

Dokumentnummer

NOR12024380

Alte Dokumentnummer

N2193610168S