Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
Fristablauf
§ 57Paragraph 57
(1)Absatz eins,Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.
(2)Absatz 2,Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,)
(4)Absatz 4,Für die Sechs- und die Dreimonatsfrist gilt § 40 Abs. 3 und 4 entsprechend.Für die Sechs- und die Dreimonatsfrist gilt Paragraph 40, Absatz 3 und 4 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR40013413