Rechtstracker.at

§ 82 EheG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 75/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 75/2009
§ 8201.01.200031.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 125/1999
§ 8201.07.197831.12.1999 BGBl. Nr. 280/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 75/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die
    1. Ziffer eins
      ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
    2. Ziffer 2
      dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
    3. Ziffer 3
      zu einem Unternehmen gehören oder
    4. Ziffer 4
      Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
  2. Absatz 2,Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Z 5, BGBl. I Nr. 125/1999; Art. 18, §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

Im RIS seit

09.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40108870