Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199130.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umwandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 5, (1) Mit der Eintragung der Umwandlung gehen die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer über. Die Kapitalgesellschaft ist damit aufgelöst.

  1. Absatz 2,Der Nachfolgeunternehmer hat das Vermögen der Kapitalgesellschaft von seinem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten. Er hat aus dem Vermögen der Kapitalgesellschaft ihren Gläubigern, die sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Die beiden Vermögen dürfen vereinigt werden, nachdem sechs Monate seit der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses verstrichen sind und den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist.
  2. Absatz 3,Bis zu dem im Absatz 2, genannten Zeitpunkt gilt im Verhältnis der Gläubiger der Kapitalgesellschaft zum Nachfolgeunternehmer und dessen Gläubigern das übernommene Vermögen noch als Vermögen der Kapitalgesellschaft; ihr Gerichtsstand bleibt bis dahin bestehen.
  3. Absatz 4,Entnahmen aus dem übernommenen Vermögen sind unzulässig, solange die beiden Vermögen nicht vereinigt werden dürfen. Hat jedoch der Nachfolgeunternehmer bis zur Umwandlung als Mitglied des Vorstandes (Geschäftsführer) oder des Aufsichtsrates oder als leitender Angestellter der Kapitalgesellschaft ein laufendes Arbeitsentgelt bezogen, so kann er einen diesem Entgelt gleichkommenden Betrag, jedoch höchstens 50 000 Schillling im Kalendermonat, entnehmen. Im Umwandlungsbeschluß ist anzugeben, in welcher Höhe von dem Entnahmerecht bis zu dem Zeitpunkt Gebrauch gemacht wird, in dem das übernommene Vermögen mit dem freien Vermögen des Nachfolgeunternehmers vereinigt werden darf.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 68/1969

Gesetzesnummer

10001921

Dokumentnummer

NOR12025442

Alte Dokumentnummer

N2195422866S