Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
Text
VIERTER ABSCHNITT.
Abfindung.
§ 8. (1) Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung zu, so erwirbt er einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung des angebotenen Abfindungsbetrages (§ 3 Z. 1); dieser ist binnen zwei Monaten nach Eintragung des Umwandlungsbeschlusses fällig.Paragraph 8, (1) Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung zu, so erwirbt er einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung des angebotenen Abfindungsbetrages (Paragraph 3, Ziffer eins,); dieser ist binnen zwei Monaten nach Eintragung des Umwandlungsbeschlusses fällig.
(2)Absatz 2,Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung jedoch nicht zu, so kann er nach der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch gegen den Nachfolgeunternehmer (das Nachfolgeunternehmen) einen Antrag auf Feststellung und Leistung der Abfindung (§ 2 Abs. 2) beim Gericht (120 JN) der Kapitalgesellschaft stellen. Dieses entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen.Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung jedoch nicht zu, so kann er nach der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch gegen den Nachfolgeunternehmer (das Nachfolgeunternehmen) einen Antrag auf Feststellung und Leistung der Abfindung (Paragraph 2, Absatz 2,) beim Gericht (120 JN) der Kapitalgesellschaft stellen. Dieses entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen.
Dokumentnummer
NOR12025445
Alte Dokumentnummer
N2195422869S