Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Text
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist.Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, AußStrG unzulässig ist.
(2)Absatz 2,Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.
Anmerkung
1. Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74).
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.
Schlagworte
Anmerkung des Rekurses
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR40047452