Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1963 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 181/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.196330.06.1996 BGBl. Nr. 181/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auktionshallengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1963BGBl. Nr. 181/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Zeitpunkt der Überstellung der zum Verkauf bestimmten Sachen und Besichtigung dieser Sachen.

Paragraph 12,

Werden die zum Verkauf bestimmten Sachen von den Parteien nicht spätestens am vierten Tage vor dem Versteigerungstermin in die Auktionshalle gebracht, so sind sie von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie mindestens drei Stunden vor dem Verkaufstermin zur Besichtigung aufgestellt werden können. Hierüber sind die Parteien im Versteigerungsedikt zu belehren; desgleichen ist im Versteigerungsedikt die Zeit für die Besichtigung bekanntzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Transport, Beförderung, Versteigerung, Veräußerung, Besichtigungszeit

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026960

Alte Dokumentnummer

N2196218576R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/181/P12/NOR12026960