Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1962Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages entstehen, sind auf diplomatischem Wege beizulegen. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß die Entscheidungen von Gerichten in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Parteien auf diesem Wege nicht aufgehoben oder abgeändert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027029
Alte Dokumentnummer
N2196225201S