Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1962Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
(1)Absatz eins,Ihre Britannische Majestät kann durch Notifikation auf diplomatischem Wege jederzeit, solange der Vertrag nach Artikel XIV in Kraft steht und vorausgesetzt daß durch einen Austausch von Noten eine Vereinbarung über die im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Punkte geschlossen worden ist, die Anwendung dieses Vertrages auf jedes Gebiet ausdehnen, für dessen internationale Beziehungen die Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland verantwortlich ist.Ihre Britannische Majestät kann durch Notifikation auf diplomatischem Wege jederzeit, solange der Vertrag nach Artikel römisch vierzehn in Kraft steht und vorausgesetzt daß durch einen Austausch von Noten eine Vereinbarung über die im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Punkte geschlossen worden ist, die Anwendung dieses Vertrages auf jedes Gebiet ausdehnen, für dessen internationale Beziehungen die Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland verantwortlich ist.
(2)Absatz 2,Bevor die Ausdehnung auf ein Gebiet nach Absatz 1 notifiziert wird, haben die Hohen Vertragschließenden Parteien durch einen Notenwechsel das Einvernehmen darüber herzustellen, welche Gerichte in diesem Gebiet als „obere Gerichte“ im Sinne dieses Vertrages anzusehen sind und bei welchen Gerichten der Antrag auf Registrierung einer Entscheidung gestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Eine Ausdehnung im Sinne dieses Artikels tritt drei Monate nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Notifikation in Kraft.
(4)Absatz 4,Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Ausdehnung dieses Vertrages auf eines der im Absatz 1 genannten Gebiete eine solche Ausdehnung jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf diplomatischem Wege kündigen.
(5)Absatz 5,Das Außerkrafttreten des Vertrages nach Artikel XIV wird, sofern nicht die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, auch für alle Gebiete wirksam, auf die er nach Absatz 1 ausgedehnt worden ist.Das Außerkrafttreten des Vertrages nach Artikel römisch vierzehn wird, sofern nicht die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, auch für alle Gebiete wirksam, auf die er nach Absatz 1 ausgedehnt worden ist.
Anmerkung
Eine Ausdehnung erfolgte mit Wirkung vom 21.2.1978 in bezug auf Hongkong (siehe Kundmachung BGBl. Nr. 90/1978).
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027030
Alte Dokumentnummer
N2196225202S