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Art. 13

Fassungen
ab 14.07.1962 — BGBl. Nr. 224/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute14.07.1962 BGBl. Nr. 224/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

14.07.1962BGBl. Nr. 224/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel römisch dreizehn

  1. Absatz eins,Ihre Britannische Majestät kann durch Notifikation auf diplomatischem Wege jederzeit, solange der Vertrag nach Artikel römisch vierzehn in Kraft steht und vorausgesetzt daß durch einen Austausch von Noten eine Vereinbarung über die im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Punkte geschlossen worden ist, die Anwendung dieses Vertrages auf jedes Gebiet ausdehnen, für dessen internationale Beziehungen die Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland verantwortlich ist.
  2. Absatz 2,Bevor die Ausdehnung auf ein Gebiet nach Absatz 1 notifiziert wird, haben die Hohen Vertragschließenden Parteien durch einen Notenwechsel das Einvernehmen darüber herzustellen, welche Gerichte in diesem Gebiet als „obere Gerichte“ im Sinne dieses Vertrages anzusehen sind und bei welchen Gerichten der Antrag auf Registrierung einer Entscheidung gestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Eine Ausdehnung im Sinne dieses Artikels tritt drei Monate nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Notifikation in Kraft.
  4. Absatz 4,Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Ausdehnung dieses Vertrages auf eines der im Absatz 1 genannten Gebiete eine solche Ausdehnung jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf diplomatischem Wege kündigen.
  5. Absatz 5,Das Außerkrafttreten des Vertrages nach Artikel römisch vierzehn wird, sofern nicht die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, auch für alle Gebiete wirksam, auf die er nach Absatz 1 ausgedehnt worden ist.

Anmerkung

Eine Ausdehnung erfolgte mit Wirkung vom 21.2.1978 in bezug auf Hongkong (siehe Kundmachung BGBl. Nr. 90/1978).

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002037

Dokumentnummer

NOR12027030

Alte Dokumentnummer

N2196225202S