Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1962Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind in London auszutauschen. Der Vertrag tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens an. Hat keine der Hohen Vertragschließenden Parteien der anderen auf diplomatischem Wege spätestens sechs Monate vor Ablauf des besagten Zeitraumes von drei Jahren die Absicht notifiziert, den Vertrag zu kündigen, so bleibt er bis zum Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an in Kraft, an dem eine der Hohen Vertragschließenden Parteien ihn gekündigt hat.
ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien in zweifacher Ausfertigung am 14. Tage des Juli 1961, in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027031
Alte Dokumentnummer
N2196225203S