Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1968Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 4
Eine Entscheidung, die in einem der Vertragsstaaten gefällt worden ist, ist in dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Entscheidung muß von einem Gericht stammen, das im Sinne dieses Vertrages als zuständig angesehen wird;
sie darf nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen und muß gegebenenfalls in ihrem Ursprungsstaat vollstreckbar sein. Entscheidungen, die Unterhaltsverpflichtungen zum Gegenstand haben, sind jedoch vollstreckbar, auch wenn sie noch einem Rechtsmittel unterliegen;
im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der das Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem Recht des Ursprungsstaates ordnungsgemäß zugestellt worden sein.
Schlagworte
Anerkennungsvoraussetzungen, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027835
Alte Dokumentnummer
N2196825075S