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Art. 5

Fassungen
ab 25.10.1968 — BGBl. Nr. 349/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute25.10.1968 BGBl. Nr. 349/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1968,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

25.10.1968BGBl. Nr. 349/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 5

Die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung kann jedoch in jedem der folgenden Fälle abgelehnt werden:

  1. Ziffer eins
    wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates unvereinbar ist;
  2. Ziffer 2
    wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung geeignet ist, die Hoheitsrechte oder die Sicherheit des ersuchten Staates zu beeinträchtigen;
  3. Ziffer 3
    wenn ein gleiches Begehren, das denselben Gegenstand betrifft und auf demselben Rechtsgrund beruht, zwischen den Parteien vor einem Gericht des ersuchten Staates, das als erstes damit befaßt worden war, anhängig ist;
  4. Ziffer 4
    wenn das Urteil gegen eine Person ausgesprochen wurde, die im Verfahren Beklagte war und die auf Grund der Regeln des Völkerrechts Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit des Ursprungsgerichtes hatte und sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichtes nicht unterworfen hat, oder wenn die Vollstreckung des Urteils gegen eine Person begehrt wird, die nach den Regeln des Völkerrechts der Gerichtsbarkeit des ersuchten Gerichtes nicht unterliegt;
  5. Ziffer 5
    wenn die beklagte Partei dem ersuchten Gericht nachweist, daß die Entscheidung das Ergebnis einer Gesetzesumgehung ist;
  6. Ziffer 6
    wenn, im Falle einer Versäumnisentscheidung, die säumige Partei dem ersuchten Gericht nachweist, daß sie ohne Verschulden ihrerseits von dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz nicht zeitgerecht Kenntnis erlangt hat, um sich verteidigen zu können;
  7. Ziffer 7
    wenn die beklagte Partei dem ersuchten Gericht nachweist, daß ihr keine angemessene Möglichkeit gegeben worden ist, ihren Standpunkt vorzubringen oder ihre Beweismittel vorzulegen.

Anmerkung

In Österreich muß in diesen Fällen mangels verbürgter Gegenseitigkeit (§ 79 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896) die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden.

Schlagworte

ordre public, Exekution, Streitanhängigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002121

Dokumentnummer

NOR12027836

alte Dokumentnummer

N2196825076S