Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 25.10.1968 — BGBl. Nr. 349/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute25.10.1968 BGBl. Nr. 349/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1968,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

25.10.1968BGBl. Nr. 349/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 6

(1) Die Anerkennung oder die Vollstreckung darf nicht allein aus dem Grund verweigert werden, daß das Ursprungsgericht ein anderes Recht angewendet hat als das, welches nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre.

(2) Die Anerkennung oder die Vollstreckung kann jedoch abgelehnt werden, wenn hinsichtlich der Vorfragen, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 angeführten Rechtsgebiete, soweit diese nicht Gegenstand des Artikels 1 Absatz 3 sind, beziehen, die ausländische Entscheidung eine Vorschrift des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates verletzt, es sei denn, daß die Anwendung dieser Vorschrift zu demselben Ergebnis geführt hätte.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Z.B. Fragen der Volljährigkeit, der Abstammung und des Bestehens einer Ehe.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002121

Dokumentnummer

NOR12027837

Alte Dokumentnummer

N2196825077S