Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Text
Schreiben
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen Briefe im allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.
(2)Absatz 2,Den Strafgefangenen sind für ihre Briefe und Eingaben das nötige Schreibzeug und, soweit sie darüber auch unter Heranziehung von Geldern, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen, nicht verfügen, in angemessenem Umfang Briefpapier zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Strafgefangenen, die nicht lesen und schreiben können, ist durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12037118
alte Dokumentnummer
N2199331328J