Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 30.12.1969 — BGBl. Nr. 433/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute30.12.1969 BGBl. Nr. 433/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

30.12.1969BGBl. Nr. 433/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Kündigung wirksam wird, welche die Anzahl der Vertragsparteien auf weniger als acht verringert.

Schlagworte

Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR12028090

alte Dokumentnummer

N2196916013T