Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 30.12.1969 — BGBl. Nr. 433/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute30.12.1969 BGBl. Nr. 433/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.12.1969BGBl. Nr. 433/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 8

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, so ist sie auf Antrag aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern die Parteien nicht eine andere Art der Beilegung vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR12028091

alte Dokumentnummer

N2196916014T