Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1969Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
die Unterzeichnungen und den Eingang der Ratifikationsurkunden nach Artikel 4;
den Eingang der Beitrittsurkunden nach Artikel 5;
den Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
den Eingang der Kündigungsnotifikationen nach Artikel 7 Abs. 1;den Eingang der Kündigungsnotifikationen nach Artikel 7 Absatz eins,;
das Außerkrafttreten nach Artikel 7 Absatz 2.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12028092
alte Dokumentnummer
N2196916015T