Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
30.08.1969 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1030.08.196930.09.2000 BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

30.08.1969BGBl. Nr. 324/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 10

Der flüchtige Rechtsbrecher wird vor eine zuständige Behörde gestellt, welche die Auslieferung für zulässig erklärt, wenn

  1. Ziffer eins
    bei einem verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher solche Beweise vorliegen, die gemäß dem Recht des ersuchten Staates, nach Maßgabe dieses Abkommens, den Nachweis dieser Verurteilung erbringen,
  2. Ziffer 2
    bei einem beschuldigten flüchtigen Rechtsbrecher solche Beweise vorliegen, die gemäß dem Recht des ersuchten Staates, nach Maßgabe dieses Abkommens, seine Überweisung zur Hauptverhandlung rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat begangen worden wäre.

Gesetzesnummer

10002152

Dokumentnummer

NOR12027970

Alte Dokumentnummer

N2196913411T