Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
30.08.1969 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 930.08.196930.09.2000 BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

30.08.1969BGBl. Nr. 324/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 9

Ungeachtet dessen, ob ein Auslieferungsersuchen eingelangt ist oder nicht, kann die zuständige Behörde im ersuchten Staat gegen einen flüchtigen Rechtsbrecher einen Haftbefehl erlassen, sofern ein im ersuchenden Staat erlassener Haftbefehl oder eine Anzeige oder Anklage vorliegen, und in beiden Fällen auf Grund solcher Beweise oder solcher Verfahrensergebnisse, welche nach Ansicht dieser Behörde die Erlassung eines Haftbefehls rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung, deren der flüchtige Rechtsbrecher beschuldigt wird oder derentwegen er angeblich verurteilt wurde, im ersuchten Staat begangen worden wäre.

Gesetzesnummer

10002152

Dokumentnummer

NOR12027969

Alte Dokumentnummer

N2196913410T