Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 9
Ungeachtet dessen, ob ein Auslieferungsersuchen eingelangt ist oder nicht, kann die zuständige Behörde im ersuchten Staat gegen einen flüchtigen Rechtsbrecher einen Haftbefehl erlassen, sofern ein im ersuchenden Staat erlassener Haftbefehl oder eine Anzeige oder Anklage vorliegen, und in beiden Fällen auf Grund solcher Beweise oder solcher Verfahrensergebnisse, welche nach Ansicht dieser Behörde die Erlassung eines Haftbefehls rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung, deren der flüchtige Rechtsbrecher beschuldigt wird oder derentwegen er angeblich verurteilt wurde, im ersuchten Staat begangen worden wäre.
Dokumentnummer
NOR12027969
Alte Dokumentnummer
N2196913410T