Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 10
Der flüchtige Rechtsbrecher wird vor eine zuständige Behörde gestellt, welche die Auslieferung für zulässig erklärt, wenn
bei einem verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher solche Beweise vorliegen, die gemäß dem Recht des ersuchten Staates, nach Maßgabe dieses Abkommens, den Nachweis dieser Verurteilung erbringen,
bei einem beschuldigten flüchtigen Rechtsbrecher solche Beweise vorliegen, die gemäß dem Recht des ersuchten Staates, nach Maßgabe dieses Abkommens, seine Überweisung zur Hauptverhandlung rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat begangen worden wäre.
Dokumentnummer
NOR12027970
Alte Dokumentnummer
N2196913411T