Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 8
Der ersuchende Staat übermittelt ferner dem ersuchten Staat
bei einem beschuldigten flüchtigen Rechtsbrecher einen von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates wegen einer im Anhang angeführten strafbaren Handlung erlassenen Haftbefehl, oder eine beglaubigte Kopie davon, sowie solche Beweise, die gemäß dem Recht des ersuchten Staates, nach Maßgabe dieses Abkommens, die Verhaftung und Überweisung des flüchtigen Rechtsbrechers zur Hauptverhandlung rechtfertigen würden, wenn die die strafbare Handlung begründende Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, im ersuchten Staat begangen worden wäre;
bei einem verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher eine von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgestellte Bescheinigung oder andere gerichtliche Urkunde, oder eine beglaubigte Kopie davon, aus der sich der Nachweis ergibt, daß der flüchtige Rechtsbrecher wegen einer im Anhang angeführten strafbaren Handlung schuldig befunden und zu einer Strafe verurteilt wurde;
in beiden Fällen eine Beschreibung des flüchtigen Rechtsbrechers, eine eingehende Darstellung der strafbaren Handlung und den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen über die strafbare Handlung und die dafür vorgesehene Strafe;
eine Übersetzung aller gemäß diesem Abkommen übermittelten Urkunden in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates.
Dokumentnummer
NOR12027968
Alte Dokumentnummer
N2196913409T