Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 11
In Auslieferungsverfahren gemäß diesem Abkommen lassen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates als Beweis gelten:
im ersuchenden Staat erlassene Haftbefehle, oder Kopien davon;
im ersuchenden Staat nach seinem Recht aufgenommene beeidete Aussagen oder Erklärungen von Zeugen, oder Kopien davon;
im ersuchenden Staat ausgestellte Bescheinigungen oder gerichtliche Urkunden über das Bestehen des Schuldspruches und des Strafausspruches, oder Kopien davon,
sofern diese Urkunden in der im Artikel 12 vorgesehenen Weise beglaubigt sind.
Dokumentnummer
NOR12027971
Alte Dokumentnummer
N2196913412T