Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 12
Schriftliche Unterlagen, die für Zwecke dieses Abkommens zu beglaubigen sind, gelten als gehörig beglaubigt,
wenn sie in einer dem geltenden Recht des ersuchten Staates entsprechenden Weise beglaubigt sind;
wenn ein Haftbefehl, ein Zeugenprotokoll, eine Erklärung, eine Bestätigung oder eine gerichtliche Urkunde, oder eine Kopie davon, die Bestätigung eines Richters oder eines Beamten des ersuchenden Staates enthält, das Original oder eine damit übereinstimmende Kopie zu sein, und wenn dieser Haftbefehl, dieses Zeugenprotokoll, diese Erklärung, Bestätigung oder Urkunde, oder eine Kopie davon, beglaubigt ist
durch das Amtssiegel des Justizministers oder eines anderen Ministers des ersuchenden Staates, oder
durch die Bestätigung eines Konsuls des ersuchten Staates im Gebiet des ersuchenden Staates, in welchem die schriftlichen Urkunden verfaßt wurden, daß sie nach dem Recht des ersuchenden Staates ordnungsgemäß errichtet worden sind.
Dokumentnummer
NOR12027972
Alte Dokumentnummer
N2196913413T