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Art. 12

Fassungen
30.08.1969 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1230.08.196930.09.2000 BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

30.08.1969BGBl. Nr. 324/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 12

Schriftliche Unterlagen, die für Zwecke dieses Abkommens zu beglaubigen sind, gelten als gehörig beglaubigt,

  1. Ziffer eins
    wenn sie in einer dem geltenden Recht des ersuchten Staates entsprechenden Weise beglaubigt sind;
  2. Ziffer 2
    wenn ein Haftbefehl, ein Zeugenprotokoll, eine Erklärung, eine Bestätigung oder eine gerichtliche Urkunde, oder eine Kopie davon, die Bestätigung eines Richters oder eines Beamten des ersuchenden Staates enthält, das Original oder eine damit übereinstimmende Kopie zu sein, und wenn dieser Haftbefehl, dieses Zeugenprotokoll, diese Erklärung, Bestätigung oder Urkunde, oder eine Kopie davon, beglaubigt ist
    1. Litera a
      durch das Amtssiegel des Justizministers oder eines anderen Ministers des ersuchenden Staates, oder
    2. Litera b
      durch die Bestätigung eines Konsuls des ersuchten Staates im Gebiet des ersuchenden Staates, in welchem die schriftlichen Urkunden verfaßt wurden, daß sie nach dem Recht des ersuchenden Staates ordnungsgemäß errichtet worden sind.

Gesetzesnummer

10002152

Dokumentnummer

NOR12027972

Alte Dokumentnummer

N2196913413T