Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 15
Ein flüchtiger Rechtsbrecher wird nicht ausgeliefert vor Ablauf von 15 Tagen nach Bewilligung seiner Auslieferung oder, wenn nach dem Recht des ersuchten Staates zur Prüfung der Zulässigkeit der Bewilligung ein Verfahren durchgeführt wird, bevor in diesem Verfahren die Entscheidung ergangen ist.
Dokumentnummer
NOR12027975
Alte Dokumentnummer
N2196913416T