Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 16
Wird die Auslieferung gewährt, so leitet der ersuchte Staat die Übergabe des flüchtigen Rechtsbrechers an die Personen in die Wege, die vom ersuchenden Staat zu seiner Übernahme ermächtigt werden, und diese Personen können den flüchtigen Rechtsbrecher der Hoheitsgewalt des ersuchenden Staates zuführen.
Dokumentnummer
NOR12027976
Alte Dokumentnummer
N2196913417T