Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 21
Begehrt der ersuchende Staat die Auslieferung eines flüchtigen Rechtsbrechers, um dessen Auslieferung auch ein oder mehrere andere Staaten ersuchen, so gibt der ersuchte Staat, vorbehaltlich seine vertraglichen Verpflichtungen anderen Staaten gegenüber, jenem Staat den Vorrang, der zuerst um die Auslieferung ersucht hat.
Dokumentnummer
NOR12027981
Alte Dokumentnummer
N2196913422T