Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 22
Kosten, die wegen der Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auflaufen, werden von diesem getragen. Der ersuchende Staat trägt jedoch alle Kosten, die durch seine rechtsfreundliche Vertretung vor den Gerichten des ersuchten Staates und durch die Wegschaffung des flüchtigen Rechtsbrechers aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehen.
Dokumentnummer
NOR12027982
Alte Dokumentnummer
N2196913423T