Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
30.08.1969 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2330.08.196930.09.2000 BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

30.08.1969BGBl. Nr. 324/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 23

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Jede der Vertragschließenden Parteien kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Partei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Einlangen dieser Notifikation außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Ottawa am 11. Mai 1967 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Gesetzesnummer

10002152

Dokumentnummer

NOR12027983

Alte Dokumentnummer

N2196913424T