Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 23
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Absatz 2,Jede der Vertragschließenden Parteien kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Partei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Einlangen dieser Notifikation außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Ottawa am 11. Mai 1967 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12027983
Alte Dokumentnummer
N2196913424T