Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
30.08.1969 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 430.08.196930.09.2000 BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.08.1969BGBl. Nr. 324/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 4

Ein flüchtiger Rechtsbrecher wird nicht ausgeliefert,

  1. Ziffer eins
    wenn die Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, zur Tatzeit weder nach dem Recht des ersuchenden Staates noch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar war;
  2. Ziffer 2
    wenn die Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, eine rein militärische strafbare Handlung darstellt;
  3. Ziffer 3
    wenn wegen der Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, im ersuchenden oder im ersuchten Staat bereits die Hauptverhandlung gegen ihn durchgeführt und er dabei freigesprochen oder abgestraft wurde;
  4. Ziffer 4
    wenn gegen ihn wegen der Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, im ersuchten Staat ein Strafverfahren anhängig ist;
  5. Ziffer 5
    wenn wegen der Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, vor dem für seine Übergabe festgesetzten Zeitpunkt nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist oder aus einem anderen Rechtsgrund die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unterbleibt;
  6. Ziffer 6
    wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen er in Abwesenheit verurteilt wurde;
  7. Ziffer 7
    wenn nach Ansicht des ersuchten Staates
    1. Litera a
      die Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, eine strafbare Handlung politischen Charakters ist,
    2. Litera b
      das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, um ihn wegen einer strafbaren Handlung politischen Charakters zu verfolgen oder zu bestrafen,
    3. Litera c
      das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, um ihn wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Meinung zu verfolgen oder zu bestrafen, oder seine Lage aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

Gesetzesnummer

10002152

Dokumentnummer

NOR12027964

Alte Dokumentnummer

N2196913405T