Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 7
Ein Ersuchen um Auslieferung eines flüchtigen Rechtsbrechers ist schriftlich zu stellen und durch einen diplomatischen Beamten des ersuchenden Staates dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten des ersuchten Staates zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12027967
Alte Dokumentnummer
N2196913408T