Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
30.08.1969 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 830.08.196930.09.2000 BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.08.1969BGBl. Nr. 324/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 8

Der ersuchende Staat übermittelt ferner dem ersuchten Staat

  1. Ziffer eins
    bei einem beschuldigten flüchtigen Rechtsbrecher einen von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates wegen einer im Anhang angeführten strafbaren Handlung erlassenen Haftbefehl, oder eine beglaubigte Kopie davon, sowie solche Beweise, die gemäß dem Recht des ersuchten Staates, nach Maßgabe dieses Abkommens, die Verhaftung und Überweisung des flüchtigen Rechtsbrechers zur Hauptverhandlung rechtfertigen würden, wenn die die strafbare Handlung begründende Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, im ersuchten Staat begangen worden wäre;
  2. Ziffer 2
    bei einem verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher eine von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgestellte Bescheinigung oder andere gerichtliche Urkunde, oder eine beglaubigte Kopie davon, aus der sich der Nachweis ergibt, daß der flüchtige Rechtsbrecher wegen einer im Anhang angeführten strafbaren Handlung schuldig befunden und zu einer Strafe verurteilt wurde;
  3. Ziffer 3
    in beiden Fällen eine Beschreibung des flüchtigen Rechtsbrechers, eine eingehende Darstellung der strafbaren Handlung und den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen über die strafbare Handlung und die dafür vorgesehene Strafe;
  4. Ziffer 4
    eine Übersetzung aller gemäß diesem Abkommen übermittelten Urkunden in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates.

Gesetzesnummer

10002152

Dokumentnummer

NOR12027968

Alte Dokumentnummer

N2196913409T