Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 30.11.1969 — BGBl. Nr. 388/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute30.11.1969 BGBl. Nr. 388/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

30.11.1969BGBl. Nr. 388/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten sind, einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem von mindestens zehn Ländern die Ratifikationsurkunden hinterlegt oder die Beitrittserklärungen angezeigt worden sind. Das Abkommen soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR12028447

alte Dokumentnummer

N2196928636S