Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 30.11.1969 — BGBl. Nr. 388/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute30.11.1969 BGBl. Nr. 388/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.11.1969BGBl. Nr. 388/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen herbeizuführen.
  2. Absatz 2,Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die in einem der vertragschließenden Länder zwischen den Delegierten dieser Länder abgehalten wird.
  3. Absatz 3,Die Behörde des Landes, in dem die Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des Internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor.
  4. Absatz 4,Der Direktor des Internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.

Anmerkung

Siehe auch die Stockholmer Fassung, BGBl. Nr. 401/1973, und die Genfer Fassung, BGBl. Nr. 340/1982.

Schlagworte

BIRPI

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR12028448

alte Dokumentnummer

N2196928637S