Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1969Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Jedes vertragschließende Land kann dieses Abkommen durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete schriftliche Anzeige kündigen.
(2)Absatz 2,Die Wirkung dieser Kündigung, die von der genannten Regierung allen anderen vertragschließenden Ländern mitgeteilt wird, erstreckt sich nur auf das Land, das sie ausgesprochen hat, und zwar erst zwölf Monate nach dem Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige der Kündigung. Für die übrigen vertragschließenden Länder bleibt das Abkommen in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Dokumentnummer
NOR12028431
alte Dokumentnummer
N2196928620S