Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1823.07.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 1813.04.199922.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 1801.01.199412.04.1999 § → § BGBl. Nr. 773/1992
§ 1801.11.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 1801.01.198831.10.1992 BGBl. Nr. 653/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 69 €, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche (Paragraph 21,) in Höhe von 29 €, und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 15 €, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 21 €.
  2. Absatz 2,Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 145 € und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (Paragraph 17, Absatz 5,) zu zahlen (Paragraph 72, Absatz eins,).
  3. Absatz 3,Bereits gezahlte Gebühren gemäß Absatz 2, sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 87 € zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.

Anmerkung

1. Zur Höhe der an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühr
siehe Art. 8 Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973.
2. Zu Abs. 3: Nov: Art. III, BGBl. Nr. 350/1977

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40024987