Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Verbandsmarken
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Verbände mit Rechtspersönlichkeit, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, können, auch wenn sie ein zum Handelsverkehr mit Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bestimmtes Unternehmen nicht besitzen, Marken anmelden, die in den Unternehmen ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen dienen sollen (Verbandsmarken).
(2)Absatz 2,Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Abs. 1 bezeichneten Verbänden gleich.Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Absatz eins, bezeichneten Verbänden gleich.
(3)Absatz 3,Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 68 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im § 4 Abs. 2 und § 31 dieses Bundesgesetzes und im § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, in der jeweils geltenden Fassung zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt.Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht in den Paragraphen 63 bis 68 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes und im Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448, in der jeweils geltenden Fassung zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt.
Anmerkung
Siehe zum VI. Abschnitt auch Art. 7 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036286
Alte Dokumentnummer
N2199225516J