Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 69.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1992Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Verbot der Winkelschreiberei
§ 69. (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßigParagraph 69, (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
Anmerkung
1. Diese Sonderbestimmung geht gem. Art. IX Abs. 3 Einführungsgesetz
zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, der
Generalklausel des Art. IX Abs. 1 Z 4 vor.
2. Siehe zu den besonderen Vorschriften iS des Abs. 2 Art. IV Z 5 des
Gesetzes betreffend die Einführung des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl.
Nr. 112/1895; § 29 Abs. 2 Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.
Vom 1. 1. 1996 bis 22. 7. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene
Fassungen des § 69. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 69 ein
neuer Inhalt mit 1. 1. 1996 gegeben. § 69 wird ab 23. 7. 1999 zu
§ 71.
Dokumentnummer
NOR12036148
Alte Dokumentnummer
N2199221547J
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
VIII. Abschnittrömisch acht. Abschnitt
Gemeinschaftsmarken
§ 69.Paragraph 69,
Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß Art. 25 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 11 vom 14. Jänner 1994, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3288/94 zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABl. Nr. L 349 vom 31. Dezember 1994, S 83, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter. Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß Artikel 25, Absatz eins b, der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 11 vom 14. Jänner 1994, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3288/94 zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABl. Nr. L 349 vom 31. Dezember 1994, S 83, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Artikel 25, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.
Anmerkung
Vom 1. 1. 1996 bis 22. 7. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene
Fassungen des § 69. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 69 ein
neuer Inhalt mit 1. 1. 1996 gegeben. § 69 wird ab 23. 7. 1999 zu
§ 71.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR12041117
Alte Dokumentnummer
N2199960951L