Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 70.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
VIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITT
Besondere Gebühren
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 200 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 200 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund einer das Markenrecht regelnden Vorschrift zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht gezahlt werden.
Anmerkung
Zum Abs. 1: Siehe §§ 20, 21 PGMMV, BGBl. Nr. 226/1994.
Vom 13. 4. 1999 bis 22. 7. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene Fassungen des § 70. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 70 ein neuer Inhalt mit 13. 4. 1999 gegeben. § 70 wird ab 23. 7. 1999 zu § 72.
Schlagworte
Arbeitsaufwand, BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036287
Alte Dokumentnummer
N2199225517J
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
IX. Abschnittrömisch neun. Abschnitt
Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung zu enthalten. Darüber hinaus sind innerhalb einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten
eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum im Original oder in beglaubigter Kopie, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, auf die sich der Schutz der internationalen Registrierung bis zum Zeitpunkt der Löschung im internationalen Register auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt hatte, und
eine deutschsprachige Übersetzung aller Unterlagen, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,
vorzulegen. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluß zurückzuweisen.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 3 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Absatz 3, geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
(3)Absatz 3,Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Art. 5 Abs. 2 des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Artikel 5, Absatz 2, des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
Anmerkung
Vom 13. 4. 1999 bis 22. 7. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene Fassungen des § 70. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 70 ein neuer Inhalt mit 13. 4. 1999 gegeben. § 70 wird ab 23. 7. 1999 zu § 72.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026
Dokumentnummer
NOR12041122
Alte Dokumentnummer
N2199960956L