Rechtstracker.at

§ 70

Fassungen
13.04.1999 bis 22.07.1999 — BGBl. I Nr. 111/1999 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.02.2019 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 7001.01.201431.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 7023.07.199931.12.2013 § → § · 1 Dokument
§ 7013.04.199922.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 111/1999 · 2 Dokumente
§ 7001.01.199422.07.1999 § → § BGBl. Nr. 773/1992
§ 7001.11.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 7001.01.198831.10.1992 BGBl. Nr. 653/1987

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 70.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 773/1992

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch acht. ABSCHNITT

Besondere Gebühren

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 200 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund einer das Markenrecht regelnden Vorschrift zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht gezahlt werden.

Anmerkung

Zum Abs. 1: Siehe §§ 20, 21 PGMMV, BGBl. Nr. 226/1994.
Vom 13. 4. 1999 bis 22. 7. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene Fassungen des § 70. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 70 ein neuer Inhalt mit 13. 4. 1999 gegeben. § 70 wird ab 23. 7. 1999 zu § 72.

Schlagworte

Arbeitsaufwand, BGBl. Nr. 259/1970


Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036287

Alte Dokumentnummer

N2199225517J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P70/NOR12036287

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

13.04.1999BGBl. I Nr. 111/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 126/2013

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch neun. Abschnitt

Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung zu enthalten. Darüber hinaus sind innerhalb einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum im Original oder in beglaubigter Kopie, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, auf die sich der Schutz der internationalen Registrierung bis zum Zeitpunkt der Löschung im internationalen Register auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt hatte, und
    2. Ziffer 2
      eine deutschsprachige Übersetzung aller Unterlagen, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,
    vorzulegen. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluß zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Absatz 3, geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
  3. Absatz 3,Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Artikel 5, Absatz 2, des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.

Anmerkung

Vom 13. 4. 1999 bis 22. 7. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene Fassungen des § 70. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 70 ein neuer Inhalt mit 13. 4. 1999 gegeben. § 70 wird ab 23. 7. 1999 zu § 72.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041122

Alte Dokumentnummer

N2199960956L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P70/NOR12041122