Rechtstracker.at

§ 70

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7001.07.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013
§ 7001.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 7001.08.197731.01.1999 BGBl. Nr. 349/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Beschwerden gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Abteilungen

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden.
  2. Absatz 2,Gegen die Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung kann Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben werden.
  3. Absatz 3,Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen.
  4. Absatz 4,Gegen die einen Beschluß einer Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung oder eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung oder Nichtigkeitsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet eine abgesonderte Beschwerde, beziehungsweise Berufung nicht statt.
  5. Absatz 5,Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung – Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen – eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Absatz 4,) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.

Anmerkung

1. Zum Abs. 3: Oberster Patent- und Markensenat: §§ 74, 75;
2. Verfahrensbestimmungen: §§ 138 ff.

Schlagworte

Rechtsmittel, Patentsenat, Zwischenentscheidung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P70/NOR40059439