Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 12.08.1970 — BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute12.08.1970 BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

12.08.1970BGBl. Nr. 168/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Im Falle der Bewilligung der Auslieferung übergibt die ersuchte Partei, soweit es ihr Recht zuläßt, der ersuchenden Partei alle Gegenstände (einschließlich Geldbeträge),
    1. Litera a
      die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können;
    2. Litera b
      die als Ergebnis der strafbaren Handlung durch die auszuliefernde Person erlangt worden und in ihrem Besitz sind.
  2. Absatz 2,Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme oder dem Verfall im Gebiet der ersuchten Partei, so kann diese sie im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben.
  3. Absatz 3,Durch diese Bestimmungen werden die Rechte der ersuchten Partei oder anderer Personen als der auszuliefernden Person nicht beeinträchtigt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände auf Verlangen nach Abschluß des Verfahrens so bald wie möglich der ersuchten Partei kostenlos zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028637

Alte Dokumentnummer

N2197022192S