Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1970Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Im Falle der Bewilligung der Auslieferung übergibt die ersuchte Partei, soweit es ihr Recht zuläßt, der ersuchenden Partei alle Gegenstände (einschließlich Geldbeträge),
die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können;
die als Ergebnis der strafbaren Handlung durch die auszuliefernde Person erlangt worden und in ihrem Besitz sind.
(2)Absatz 2,Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme oder dem Verfall im Gebiet der ersuchten Partei, so kann diese sie im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben.
(3)Absatz 3,Durch diese Bestimmungen werden die Rechte der ersuchten Partei oder anderer Personen als der auszuliefernden Person nicht beeinträchtigt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände auf Verlangen nach Abschluß des Verfahrens so bald wie möglich der ersuchten Partei kostenlos zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12028637
Alte Dokumentnummer
N2197022192S