Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 12.08.1970 — BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute12.08.1970 BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

12.08.1970BGBl. Nr. 168/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Wird die Auslieferung bewilligt, so ist die auszuliefernde Person von den Behörden der ersuchten Partei an den Grenzort oder Einschiffungshafen im Gebiet dieser Partei zu überstellen, der von der ersuchenden Partei bezeichnet wird.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Partei hat die auszuliefernde Person vom Gebiet der ersuchten Partei innerhalb einer angemessenen, von dieser Partei allenfalls bestimmten Frist wegzuschaffen. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht weggeschafft, so kann die ersuchte Partei ihre Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028636

Alte Dokumentnummer

N2197022191S