Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1970Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Wird die Auslieferung bewilligt, so ist die auszuliefernde Person von den Behörden der ersuchten Partei an den Grenzort oder Einschiffungshafen im Gebiet dieser Partei zu überstellen, der von der ersuchenden Partei bezeichnet wird.
(2)Absatz 2,Die ersuchende Partei hat die auszuliefernde Person vom Gebiet der ersuchten Partei innerhalb einer angemessenen, von dieser Partei allenfalls bestimmten Frist wegzuschaffen. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht weggeschafft, so kann die ersuchte Partei ihre Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12028636
Alte Dokumentnummer
N2197022191S