Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 12.08.1970 — BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute12.08.1970 BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

12.08.1970BGBl. Nr. 168/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Eine Person ist erst auszuliefern, sobald ihre Auslieferung gerichtlich für zulässig erklärt ist und jede weitere, nach dem Recht der ersuchten Partei allenfalls erforderliche Frist abgelaufen ist.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Partei kann, nachdem sie über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, damit diese wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, gerichtlich verfolgt werden kann oder damit ein gegen sie wegen einer solchen strafbaren Handlung gefälltes Urteil vollstreckt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028635

Alte Dokumentnummer

N2197022190S