Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1970Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Eine Person ist erst auszuliefern, sobald ihre Auslieferung gerichtlich für zulässig erklärt ist und jede weitere, nach dem Recht der ersuchten Partei allenfalls erforderliche Frist abgelaufen ist.
(2)Absatz 2,Die ersuchte Partei kann, nachdem sie über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, damit diese wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, gerichtlich verfolgt werden kann oder damit ein gegen sie wegen einer solchen strafbaren Handlung gefälltes Urteil vollstreckt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12028635
Alte Dokumentnummer
N2197022190S