Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 12.08.1970 — BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute12.08.1970 BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

12.08.1970BGBl. Nr. 168/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 13

Wird wegen derselben strafbaren Handlung oder wegen verschiedener strafbarer Handlungen um die Auslieferung einer Person zugleich von einer der Hohen Vertragschließenden Parteien und einem anderen Staat oder anderen Staaten ersucht, so entscheidet die ersuchte Partei, soweit es ihr Recht zuläßt, unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der betreffenden Bestimmungen in zwischen der ersuchten Partei und den ersuchenden Staaten bestehenden Vereinbarungen, der verhältnismäßigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028634

Alte Dokumentnummer

N2197022189S