Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1970Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 13
Wird wegen derselben strafbaren Handlung oder wegen verschiedener strafbarer Handlungen um die Auslieferung einer Person zugleich von einer der Hohen Vertragschließenden Parteien und einem anderen Staat oder anderen Staaten ersucht, so entscheidet die ersuchte Partei, soweit es ihr Recht zuläßt, unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der betreffenden Bestimmungen in zwischen der ersuchten Partei und den ersuchenden Staaten bestehenden Vereinbarungen, der verhältnismäßigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12028634
Alte Dokumentnummer
N2197022189S