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Art. 12

Fassungen
ab 12.08.1970 — BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute12.08.1970 BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

12.08.1970BGBl. Nr. 168/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 12

Die Behörden der ersuchten Partei werden als Beweis in einem Auslieferungsverfahren eine im Gebiet der ersuchenden Partei aufgenommene beeidete oder unbeeidete Aussage, einen Haftbefehl, eine Abschrift einer solchen beeideten oder unbeeideten Aussage oder eines solchen Haftbefehls und eine Bescheinigung des Schulspruches oder eine gerichtliche Urkunde über das Bestehen eines solchen gelten lassen, wenn die Echtheit erwiesen ist:

  1. Litera a
    bei einem Haftbefehl durch die Unterschrift, bei einer anderen urschriftlichen Urkunde durch die Beglaubigung eines Richters oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Partei, oder bei einer Abschrift durch eine gleichartige Beglaubigung, daß sie mit der Urschrift übereinstimmt, und
  2. Litera b
    entweder durch einen beeideten Zeugen oder durch die Siegelung mit dem Amtssiegel des zuständigen Ministers der ersuchenden Partei;
oder auf eine sonstige durch das Recht der ersuchten Partei zugelassene Weise.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028633

Alte Dokumentnummer

N2197022188S