Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1970Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Auslieferung wird nur bewilligt, wenn die Beweise nach dem Recht der ersuchten Partei für ausreichend befunden werden, entweder um die Überweisung der auszuliefernden Person zur Hauptverhandlung zu rechtfertigen, falls die strafbare Handlung, deren sie beschuldigt wird, im Gebiet der ersuchten Partei begangen worden wäre, oder um nachzuweisen, daß sie mit der von den Gerichten der ersuchten Partei schuldig befundenen Person identisch ist.
(2)Absatz 2,Reichen die vorgelegten Beweise oder beigefügten Angaben nach Ansicht der ersuchten Partei nicht aus, um eine Entscheidung über das Ersuchen zu ermöglichen, so sind innerhalb der von dieser Partei gesetzten Frist ergänzende Beweise oder Angaben beizubringen.
Schlagworte
Prima-facie Beweis
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12028632
Alte Dokumentnummer
N2197022187S