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Art. 11

Fassungen
ab 12.08.1970 — BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute12.08.1970 BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

12.08.1970BGBl. Nr. 168/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird nur bewilligt, wenn die Beweise nach dem Recht der ersuchten Partei für ausreichend befunden werden, entweder um die Überweisung der auszuliefernden Person zur Hauptverhandlung zu rechtfertigen, falls die strafbare Handlung, deren sie beschuldigt wird, im Gebiet der ersuchten Partei begangen worden wäre, oder um nachzuweisen, daß sie mit der von den Gerichten der ersuchten Partei schuldig befundenen Person identisch ist.
  2. Absatz 2,Reichen die vorgelegten Beweise oder beigefügten Angaben nach Ansicht der ersuchten Partei nicht aus, um eine Entscheidung über das Ersuchen zu ermöglichen, so sind innerhalb der von dieser Partei gesetzten Frist ergänzende Beweise oder Angaben beizubringen.

Schlagworte

Prima-facie Beweis

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028632

Alte Dokumentnummer

N2197022187S