Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1970Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,In dringenden Fällen kann die gesuchte Person auf Ersuchen der zuständigen Behörden der ersuchenden Partei gemäß dem Recht der ersuchten Partei vorläufig in Haft genommen werden. Das Ersuchen hat zu enthalten die Erklärung, daß die Stellung eines Ersuchens um Auslieferung der Person beabsichtigt ist, die Erklärung, daß ein Haftbefehl oder ein verurteilendes Erkenntnis gegen diese Person besteht, sowie gegebnenfalls alle anderen Angaben, die zur Rechtfertigung der Erlassung eines Haftbefehles notwenig wären, wenn die strafbare Handlung im Gebiet der ersuchten Partei begangen worden oder die gesuchte Person dort schuldig befunden worden wäre.
(2)Absatz 2,Die vorläufige Haft der gesuchten Person hat nach Ablauf von dreißig Tagen seit ihrer Verhaftung zu enden, wenn das Ersuchen um ihre Auslieferung bis dahin nicht eingelangt ist. Diese Bestimmung hindert jedoch nicht die neuerliche Verhaftung oder Auslieferung der gesuchten Person, wenn das Ersuchen um ihre Auslieferung später einlangt.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12028631
Alte Dokumentnummer
N2197022186S