Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 12.08.1970 — BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute12.08.1970 BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

12.08.1970BGBl. Nr. 168/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,In dringenden Fällen kann die gesuchte Person auf Ersuchen der zuständigen Behörden der ersuchenden Partei gemäß dem Recht der ersuchten Partei vorläufig in Haft genommen werden. Das Ersuchen hat zu enthalten die Erklärung, daß die Stellung eines Ersuchens um Auslieferung der Person beabsichtigt ist, die Erklärung, daß ein Haftbefehl oder ein verurteilendes Erkenntnis gegen diese Person besteht, sowie gegebnenfalls alle anderen Angaben, die zur Rechtfertigung der Erlassung eines Haftbefehles notwenig wären, wenn die strafbare Handlung im Gebiet der ersuchten Partei begangen worden oder die gesuchte Person dort schuldig befunden worden wäre.
  2. Absatz 2,Die vorläufige Haft der gesuchten Person hat nach Ablauf von dreißig Tagen seit ihrer Verhaftung zu enden, wenn das Ersuchen um ihre Auslieferung bis dahin nicht eingelangt ist. Diese Bestimmung hindert jedoch nicht die neuerliche Verhaftung oder Auslieferung der gesuchten Person, wenn das Ersuchen um ihre Auslieferung später einlangt.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028631

Alte Dokumentnummer

N2197022186S