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Art. 9

Fassungen
ab 12.08.1970 — BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute12.08.1970 BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

12.08.1970BGBl. Nr. 168/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 19 ist das Auslieferungsersuchen auf dem diplomatischen Weg zu stellen.
  2. Absatz 2,Dem Ersuchen sind anzuschließen:
    1. Litera a
      eine möglichst genaue Beschreibung der auszulieferenden Person sowie alle anderen zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben;
    2. Litera b
      die Bezeichnung und Sachverhaltsdarstellung der strafbaren Handlung, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird;
    3. Litera c
      der Wortlaut der gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Bestimmung über den Tatbestand und die Angabe der Strafe, die für die Tat verhängt werden kann;
    4. Litera d
      die Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, welche die Auslieferungsfähigkeit der strafbaren Handlung nach dem Recht der ersuchenden Partei festsetzen.
  3. Absatz 3,Betrifft das Ersuchen eine beschuldigte Person, so sind ihm auch ein von einem Richter oder einer anderen zuständigen Behörde im Gebiet der ersuchenden Partei erlassener Haftbefehl und solche Beweise anzuschließen, die nach dem Recht der ersuchten Partei ihre Überweisung zur Hauptverhandlung rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung im Gebiet der ersuchten Partei begangen worden wäre.
  4. Absatz 4,Betrifft das Ersuchen eine bereits schuldig befundene Person, so sind ihm der Nachweis des Schuldspruches und Strafausspruches sowie eine Erklärung darüber anzuschließen, inwieweit der Strafausspruch noch nicht vollstreckt worden ist; wenn die auszuliefernde Person bei der Hauptverhandlung nicht anwesend war, ist dem Ersuchen außerdem eine Erklärung anzuschließen, ob sie wegen ihrer Abwesenheit ein Recht auf eine neue Vehandlung hat und ob sie ein Rechtsmittel gegen ihren Schuldspruch einzubringen berechtigt ist.

Schlagworte

Auslieferungsunterlagen, Geschäftsweg

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028630

Alte Dokumentnummer

N2197022185S