Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1970Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Eine ausgelieferte Person darf vor ihrer Rückkehr in das Gebiet der ersuchten Partei oder vor Ablauf von dreißig Tagen, nachdem sie Gelegenheit hatte, dorthin zurückzukehren, wegen einer anderen als der durch den Sachverhalt, dessentwegen ihre Auslieferung bewilligt worden ist, verwirklichten auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen oder auf Grund anderer Umstände im Gebiet der ersuchenden Partei keinesfalls in Gewahrsam genommen oder gehalten werden oder verfolgt werden, noch darf sie von dieser Partei an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
(2)Absatz 2,Dies gilt nicht für strafbare Handlungen, die nach der Auslieferung begangen werden, oder für Umstände, die sich danach ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12028629
Alte Dokumentnummer
N2197022184S